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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. KM&W Maschinen & Werkzeugbau



1. Allgemeines

1.1
Lieferungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich auf Grund nachfolgender allgemeiner Geschäftsbedingungen.

1.2
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch für künftige Aufträge oder Ersatzteillieferungen, soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat oder wir nicht schriftlich einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zugestimmt haben.

1.3
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.

1.4
Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen oder Ergänzungen eines geschlossenen Vertrages, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden.

2.2
Der Vertragsschluss erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Umfang unserer Leistungspflicht.

2.3
Änderungen auf Grund technischen Fortschritts, geänderter gesetzlicher Bestimmungen sowie in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des dem Besteller Zumutbaren vorbehalten.

2.4
Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben.

3. Urheberrecht

3.1
An Kostenvoranschlägen, Skizzen und Zeichnungen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Auf unser ausdrückliches Verlangen hin ist der Besteller zur unverzüglichen Rückgabe dieser Unterlagen verpflichtet. Der Besteller ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Maschinen oder Werkzeuge nach unseren Konstruktionszeichnungen herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die übergebenen Unterlagen zu vervielfältigen, Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen. Weitergehende Rechte nach dem Urhebergesetz (UrhG) bleiben unberührt.

3.2
Soweit wir bei der Herstellung auf Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben des Bestellers zurückgreifen, übernimmt der Besteller die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.

4. Preise und Lieferbedingungen

4.1
Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2
Verpackungskosten und Transportkosten ab Werk werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.3
Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf dessen Kosten eine zusätzliche Transportversicherung ab.

4.4
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

4.5
Soweit die Versendung des Liefergegenstandes vereinbart wird, wählen wir das Transportmittel nach freiem Ermessen aus, wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Wir übernehmen keine Haftung für eine etwaige kostengünstigere Verfrachtung oder kürzeren Transportweg.

4.6
Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wird oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn der Besteller sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Einreichen Unterlagen, Konkretisieren von Angaben) erbracht und die vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Gleiches gilt für vom Besteller zu beschaffende behördliche Erlaubnisse und Zustimmungen Dritter. Werden diese Voraussetzungen vom Besteller nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

4.7
Ist die Einhaltung der Lieferfrist infolge höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Mobilmachung) oder ähnlicher Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung) nicht möglich, verlängert sich die Frist angemessen.

4.8
Kommt der Besteller mit der Annahme in Verzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers einzulagern oder einlagern zu lassen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir je angefangenem Monat mit mindestens 0,5 % der Rechnungssumme.

5. Gefahrübergang

5.1
Der Besteller hat den Liefergegenstand spätestens 8 Tage nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.

5.2
Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Besteller über. Die unberechtigte Abnahmeverweigerung steht der Abnahme gleich. Im Falle der Untätigkeit des Bestellers geht die Gefahr spätestens mit Ablauf des 8. Tages ab der Mitteilung der Fertigstellung auf den Besteller über.

5.3
Soweit die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder einen Dritten vereinbart ist, geht die Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (z.B. Spedition, Bahn) auf den Besteller über.

6. Zahlungsbedingungen

6.1
Soweit keine abweichende Vereinbarung erfolgt, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten: 50 % des Auftragswertes nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40 % nach Mitteilung der Versandbereitschaft und der Restbetrag spätestens 2 Wochen nach Rechnungsstellung.

6.2
Zahlungen haben, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, per Überweisung zu erfolgen.

6.3
Wir behalten uns vor, bei Auftragsannahme vom Besteller eine unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft in Höhe des Auftragwertes oder eine gleichwertige Sicherheit zu verlangen.

6.4
Im Falle erkennbarer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir berechtigt, Vorkasse oder anderweitige Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.5
Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung und erfolgt nur zahlungshalber. Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Besteller belastet.

6.6
Eine Aufrechnung ist dem Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Maschinen, Werkzeugen, Zubehörteilen und sonstigen Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Übersteigt der Wert aller uns zustehender Sicherungsrechte die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden, von uns frei zu wählenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

7.2
Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

7.3
Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung kommt, nicht wirksam oder bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer zusätzlichen Registrierung, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten an allen erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um uns eine dem Eigentumsvorbehalt gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.

7.4
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus eine Verpflichtung für uns erwächst. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum wert der neuen Sache an dieser einen entsprechenden Miteigentumsanteil einräumt und für uns unentgeltlich verwahrt.

7.5
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen die Abtretung an.

7.6
Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die abgetretenen Forderungen selbst bei Dritten einzuziehen, falls der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7.7
Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Erwerber anzuzeigen. Auf Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Informationen zu erteilen.

7.8
Der Besteller ist verpflichtet, uns von Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und die uns abgetretenen Rechte unverzüglich zu benachrichtigen und uns die zur Intervention erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

8. Gewährleistung

8.1
Für die vereinbarte Beschaffenheit ist der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Informationen in Datenblättern und Informationsbroschüren dienen nur als Richtschnur und werden nur dann zum verbindlichen Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

8.2
Den Besteller, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.

8.3
Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

8.4
Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nachbesserung kann auf den Austausch der mangelhaften Teile beschränkt werden. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

8.5
Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

8.6
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder von diesem beauftragter Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Bedienung, ungeeigneter Betriebsmittel oder fehlerhafter Ersatzteile entstanden sind, soweit diese Schäden nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

8.7
Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

8.8
Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

8.9
Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

8.10
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für diese sind Gewährleistungsund Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Bei gebrauchten Waren haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.11
Bei unberechtigter Reklamation behalten wir uns vor, dem Besteller sämtlichen zwecks Überprüfung des Liefergegenstandes angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

8.12
Die Vereinbarung einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ein etwaiger Garantieanspruch erlischt, soweit der Besteller oder von diesem beauftragte Dritte an dem Liefergegenstand Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführen, ohne von uns dazu schriftlich ermächtigt worden zu sein.

8.13
§ 478 BGB bleibt durch die Abs. 2 – 8 unberührt.

9. Sonstige Schadensersatzhaftung

9.1
Die Bestimmungen in Nr. 8 Abs. 7 – 10 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.

9.2
Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

9.3
Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 8 Abs. 7 – 10 entsprechend.

9.4
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.5
In allen Fällen der Haftung ist diese der Höhe nach auf die Schäden begrenzt, die beim Abschluss des zu Grunde liegenden Vertrages und unserem damaligen Kenntnisstand voraussehbar waren.

9.6
Soweit unsere Haftung auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht beruht, ist diese Haftung auf einen Höchstbetrag von € 50.000,- für jeden einzelnen Haftungsfall, für den der Kunde Ansprüche geltend machen kann, beschränkt.

10. Verjährung

10.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers, welche nicht unter §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 fallen, beträgt 1 Jahr.

10.2
Die Verjährungsfristen nach 10.1 gelten – unabhängig von der Rechtsgrundlage – für sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen. Sofern dem Besteller Schadenersatzansprüche gegen uns zustehen, welche nicht mit einem Mangel des Liefergegenstandes in Zusammenhang stehen, verjähren diese ebenfalls in 1 Jahr .

10.3
Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist 56826 Lutzerath.

11.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt uns im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Unberührt bleibt unser Recht, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

11.3
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zum internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen

12. Schlussvorschrift

Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Besteller und wir werden die ungültigen Bestimmungen durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck so nah wie möglich kommen.

Lutzerath, im April 2008